Tagung der VDR Frauen: Transformation in Politik und Gesellschaft – Auswirkungen auf den Beruf
Tagung der VDR Frauen: Transformation in Politik und Gesellschaft – Auswirkungen auf den Beruf
Vom 20. bis 22. März 2025 fand die Jahrestagung der VDR Frauenvertretung in Fulda unter der Leitung der Vorsitzenden Nicole Weiß-Urbach statt. Sie setzte sich intensiv mit den Themen Gleichstellungspolitik, gesellschaftliche Entwicklungen und den resultierenden Herausforderungen im Schulalltag auseinander.
Gleichstellung im Schulalltag mit Daniela Peetz
Die Beraterin, Mentorin und Coach für Frauen und Gleichstellung Daniela Peetz gab mit ihrem Impulsreferat einen Überblick über die gesellschaftlichen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung. Sie beleuchtete und diskutierte mit den Teilnehmerinnen aktuelle politische Entwicklungen. In Gruppenarbeiten folgte eine intensive Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken der Transformation, insbesondere im Bereich Digitalisierung, New Work und Geschlechtergerechtigkeit.
Für die VDR Frauenvertreterinnen war das Thema der Gleichstellung im Schulalltag besonders bedeutsam. Dabei wurden von ihnen die Herausforderungen und Chancen identifiziert, sowie Strategien zur Förderung der Gleichstellung im Unterricht erarbeitet. Auch die Auswirkungen gesellschaftlicher Veränderungen auf Familie, Beruf und Ehrenamt wurden betrachtet. Die sich anschließende offene Diskussion stützte sich auf die Erfahrungen der Teilnehmerinnen mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch Teilzeitmodelle. Dazu wurden abschließend Lösungsansätze und Unterstützungsangebote entworfen.
Aktuelles aus der dbb bundesfrauenvertretung mit der Vorsitzenden Milanie Kreutz
Milanie Kreutz gestaltete in ihrem kurzweiligen Vortrag über die dbb bundesfrauen den zweiten Schwerpunkt der frauenpolitischen Tagung. Sie informierte zunächst über die Struktur und die verschiedenen Gremien der bundesfrauenvertretung und informierte im weiteren Verlauf über aktuelle frauenpolitische Themen und die daraus resultierenden politischen Ziele der dbb bundesfrauen. „Altersarmut ist weiblich“ begann sie ihren Beitrag zur genderbasierten Rentenlücke in Deutschland, die ihre Ursachen u.a. im Gender Pay Gap und der Teilzeitfalle hätten. Lösungsansätze wie die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt und die Etablierung flexibler Arbeitsmodelle bildeten die Grundlage für die Forderungen zum Rentensystem. Weitere Themen ihrer politischen Arbeit befassten sich u.a. mit der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf oder mehr Steuergerechtigkeit für geringer verdienende Ehepartnerin durch die Überführung der Steuerklassen III und V in Klasse IV.
Schwerpunktmäßig vertiefte Kreutz das Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Es müsse eine klare Haltung und Regelungen (Null-Toleranz-Strategie) geben, Mitarbeitende müssten geschult und sensibilisiert werden, Betroffene umfangreich geschützt und unterstützt, Täter klar sanktioniert werden.
Ihr Bericht über den Erfolg des Mentoringprogramms der dbb bundesfrauen, das bereits zum zweiten Mal durchgeführt wird und sich an Frauen in gewerkschaftlichen Führungspositionen richtet, konnte von den VDR Frauen bestätigt werden, die mit ihren persönlichen Erfahrungen und Anekdoten den Ausführungen ein lebendiges Bild gaben.
Beamtenrecht-Rechtsgrundlagen zu Teilzeit mit Prof. JU Dr., Ph.D., Daniela A. Heid, M. A.
Gefühlt kam der Einsatz der ebenso charmanten wie messerscharf formulierenden Juristin Heid fast ein wenig zu kurz im Rahmen der Tagung, da sie die anwesenden Frauen binnen weniger Minuten in ihren Bann gezogen hatte. Launig, gespickt mit Anekdoten, pointiert und vor allem informativ erläuterte die Referentin die wichtigsten Eckpunkte zum Thema „Teilzeit“ im Beamtentum. Hierbei bezog sich die Dozentin von der Hochschule des Bundes vor allem auf das Bundesbeamtentum, aber auch auf die Rechtslagen der einzelnen Bundesländer.
Hauptberuflichkeit und Alimentationspflicht
Weil Lehrkräfte mit Eintritt in das Beamtentum versichern, dass ihre Lehrtätigkeit künftig ihr Hauptberuf sein wird (Verpflichtung zur Hauptberuflichkeit), haben Bund oder Land im Gegenzug Alimentations- und Fürsorgepflicht für ihre Beamtinnen und Beamten. Weil man freiwillig den vertraglichen Passus unterschreibt, nicht „Dienerin oder Diener zweier Herren (oder Damen)“ zu sein, umfasst die Alimentationspflicht des Dienstherrn die Verpflichtung des selbigen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie den angemessenen Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten (und seiner Familie) zu sichern. Das Alimentationsprinzip umfasst auch die (finanzielle) Absicherung bei Teilzeit, Krankheit, Dienstunfähigkeit oder Sterbefällen etc.
Grundlagen für Teilzeit seit den 90ern
Die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigung wurden erst im Jahr 1997 durch das Dienstrechtsreformgesetz geschaffen. Seitdem können Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, auch ohne Voraussetzungen wie Erziehungs- oder Pflegezeiten vorweisen zu müssen. Zumindest theoretisch – wir alle haben mittlerweile feststellen müssen, dass voraussetzungslose Teilzeitanträge aufgrund des steigenden Lehrkräftemangels zunehmend nicht genehmigt werden.
Und um nochmal auf die Hauptberuflichkeit von Beamtinnen und Beamten zurückzukommen: Für uns gibt es nur ein Recht auf Teilzeit, nicht aber ein Zwang dazu. Denn Verbeamtete haben ein Recht auf eine volle Stelle!
Gleichstellung sichert ab vor Benachteiligung
Gut zu wissen ist auch, dass Teilzeiten weder bei der Einstellung, noch beim beruflichen Fortkommen zum persönlichen Nachteil in der Beamtenlaufbahn werden dürfen – das regelt das Beamtengleichstellungsgesetz.
Seit 2006 gibt es als Konsequenz der Gleichstellung sogar Regelungen, dass der Beamtenstatus auf Widerruf in Teilzeit ausgeübt werden darf. Allerdings muss der Ausbildungserfolg gewährleistet sein, ansonsten droht eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Auch Beamtinnen und Beamte auf Probe können Teilzeit beantragen, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Kurzum: Solange der dienstliche Betrieb aufrechterhalten werden kann, ist Teilzeit zu gewähren – sobald die Unterrichtsabdeckung nicht mehr garantiert werden kann, werden Anträge abgelehnt.
Wird die Probezeit bei einer Beförderungsstelle in Teilzeit absolviert, so wird die Teilzeit vollständig angerechnet. In Ausnahmefällen kann der Erprobungszeitraum um maximal ein Jahr verlängert werden.
Formen der Teilzeit und ihre Voraussetzungen
Neben der zunehmend eingeschränkten voraussetzungslosen Teilzeit, gibt es auch die im Rahmen von Erziehungs- und Pflegezeiten. Alle drei haben eins gemeinsam: Sie müssen beantragt werden und das fristgenau.
Voraussetzungen:
- mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, § 92 Abs. 1 BBG
Als Angehörige werden nach § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verlobte, Ehe- und Lebenspartnerinnen /-partner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister etc. gezählt.
Als pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Personen, die gesundheitlich bedingt in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und deshalb der Hilfe benötigen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Familienbedingte Teilzeit:
Während bei der voraussetzungslosen Teilzeit mindestens 50% der Wochenstundenzahl abgeleistet werden muss, kann eine familien- und pflegebedingte Teilzeit auch höher ausfallen. Nach maximal 15 Jahren (Elternzeiten werden nicht mitgerechnet) erlischt der Anspruch auf familienbedingte Teilzeit, da dann die Volljährigkeit des Kindes erreicht ist.
Pflegebedingte Teilzeit:
Familienpflege ist für alle Beschäftigten für bis zu 48 Monaten möglich. Die Arbeitszeit kann hierbei für höchstens 2 Jahre um max. 50% oder auf min. 15 Wochenstunden reduziert werden. Im Gegenzug wird die Besoldung in der Pflegephase um maximal 25% verringert. Nach der Pflegephase folgt die Nachpflegephase, in der der Vorschuss wieder ausgeglichen werden muss. D.h. man arbeitet für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zum reduzierten Gehalt weiter.
Teilzeit während der Elternzeit:
Entscheiden sich junge Eltern für das ElterngeldPlus, so erhalten sie dies bis zu 28 Monate nach der Geburt eines Kindes. Während dieser Zeit darf bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats in Teilzeit beim Dienstherrn gearbeitet werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
ElterngeldPlus ist nur halb so hoch wie Basiselterngeld.
Quellen:
- Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
- Arbeitszeitverordnung (AZVO)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
- D. Heid: Beamtenrecht des Bundes, 2. Aufl., 2021
Das Fazit des Seminars war für die zufriedenen Teilnehmerinnen eindeutig: Das Frauenseminar 2024 war eine höchst informative Veranstaltung, die darüber hinaus genügend Raum für den schulischen und persönlichen über die Bundesländer hinweg ermöglicht hatte.
Text: Kerstin Mück und Nicole Weiß-Urbach
